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Baden-Württemberg für Gebühren bei Aufbewahrungskontrolle
Mehrere Abgeordnete der Grünen im Landtag von Baden-Württemberg haben zu den Kontrollen der Waffenaufbewahrung im Privatbereich einen Antrag auf Prüfung von Durchführungsdetails und der Kostenübernahme gestellt. Darin geht es auch um eine eventuell mögliche Abwälzung der Kosten auf die Waffenbesitzer.
Nachfolgend veröffentlichen wir den Text des Antrages sowie die Stellungnahme des baden-württembergischen Innenministers. Bemerkenswert dabei: Das Innenministerium sieht die Möglichkeit, diese Kosten auf die Waffenbesitzer abzuwälzen.
Nachfolgend Antrag und Stellungnahme im Originaltext:
"Antrag
Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen und zu berichten,
1.ob es bundes- oder landeseinheitliche Standards oder Voraussetzungen für
die Durchführung der Waffenaufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3
Waffengesetz gibt;
2. ob die unteren Waffenbehörden in den Stadt- und Landkreisen für die kon-
kretisierten und erweiterten Kontrollaufgaben, die sich nach der Novelle
des Waffenrechts ab 1. Oktober 2009 ergeben, hinreichend personell aus-
gestattet sind;
3. ob die zusätzlichen Kosten, die den Waffenbehörden in den Stadt- und
Landkreisen durch die Übertragung erweiterter Aufgaben aus dem
Bundesrecht entstehen, im Rahmen des Finanzausgleichs oder auf sonstige
Weise ausgeglichen werden;
4. ob es einheitliche Regelungen bezüglich der Kontrolldichte, die die Waf-
fenbehörden einhalten müssen und bezüglich einer Dringlichkeitsabfolge
gibt;
5. ob es eine landeseinheitliche Regelung bezüglich der Qualifikation und
Kenntnisse der Personen, die jetzt die Tätigkeit der Waffenkontrollen
durchführen werden, gibt oder sie eine solche plant;
6. wie viele Fälle in welchen Stadt- und Landkreisen ihr bekannt sind, in denen
die Waffenkontrollen im Rahmen sog. Minijobs erbracht werden sollen;
7. ob sie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse für die Durchführung der
staatlichen Kontrollaufgaben als geeignet ansieht;
8. ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Waffenbehörden für die Kosten
der Kontrollen Gebühren bei den Waffenbesitzern zu erheben, bestehen
und wie sie diese Gebührenfähigkeit beurteilt.
06. 10. 2009
Sckerl, Bauer, Lehmann, Neuenhaus,
Rastätter, Oelmayer, Wölfle GRÜNE
Begründung
In der Öffentlichkeit wird die Umsetzung der Novelle des Waffenrechts, ins-
besondere die Realisierung der künftigen Waffenaufbewahrungskontrollen in
privaten Haushalten diskutiert. Offensichtlich ist die Übertragung dieser neuen
Aufgabe auf die unteren Waffenbehörden unzureichend finanziell abgesi-
chert. So hat z. B. der Rhein-Neckar-Kreis die erforderlichen neuen Stellen
für Waffenkontrolleure als sog. Minijobs (geringfügige Beschäftigungsver-
hältnisse) ausgeschrieben. Das scheint ein Hinweis darauf zu sein, dass Waf-
fenbehörden von neuen und erweiterten Kosten ausgehen und diese begren-
zen wollen. Da das Bundesrecht ein bisheriges Hindernis für die verdachts-
unabhängige Überprüfung der örtlichen Aufbewahrungssituation beseitigt
hat, ist von der Übertragung einer erweiterten und neuen Aufgabe auf die unteren
Behörden auszugehen. Gleichzeitig stellt sich die Frage nach der Gebühren-
fähigkeit der Kontrolltätigkeit. Mit dem Antrag sollen die Kriterien und Vor-
aussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit erfragt und geklärt werden.
Stellungnahme
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 Nr. 4–1115.0/338 nimmt das Innenmi-
nisterium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu dem Antrag wie
folgt Stellung:
Zu 1.:
Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen
haben der Waffenbehörde die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung nach-
zuweisen. In der Begründung zu § 36 Abs. 3 WaffG (Bundestags-Drucksache
16/13423) wird lediglich festgestellt, dass verdachtsunabhängige Kontrollen
nicht zur Unzeit, d. h. nicht zur Nachtzeit und nicht an Sonn- und Feiertagen
durchgeführt werden. Auf Bundesebene ist beabsichtigt, eine Verwaltungs-
vorschrift zum Waffengesetz zu erlassen. Inwieweit Standards für die Durch-
führung von Kontrollmaßnahmen aufgenommen werden, bleibt abzuwarten.
2.ob die unteren Waffenbehörden in den Stadt- und Landkreisen für die kon-
kretisierten und erweiterten Kontrollaufgaben, die sich nach der Novelle
des Waffengesetzes ab 1. Oktober 2009 ergeben, hinreichend personell
ausgestattet sind;
Zu 2.:
Über die personelle Ausstattung zur Wahrnehmung der den unteren Waffen-
behörden nach dem Waffengesetz obliegenden Aufgaben entscheiden die
Kommunen im Rahmen ihrer Personal- und Organisationshoheit in eigener
Verantwortung. Einzelne Waffenbehörden beabsichtigen, zur Ergänzung des
vorhandenen Personals für die Durchführung von Kontrollen nach § 36 Abs. 3
WaffG zusätzliches Personal einzustellen.
3. ob die zusätzlichen Kosten, die den Waffenbehörden in den Stadt- und
Landkreisen durch die Übertragung erweiterter Aufgaben aus dem
Bundesrecht entstehen, im Rahmen des Finanzausgleichs oder auf sonstige
Weise ausgeglichen werden;
8. ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Waffenbehörden für die Kosten
der Kontrollen Gebühren bei den Waffenbesitzern zu erheben, bestehen
und wie sie diese Gebührenfähigkeit beurteilt;
Zu 3. und 8.:
Die Waffenbehörden hatten bereits nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG a. F. die
Aufgabe, die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition am Ort der
Aufbewahrung zu kontrollieren, soweit begründete Zweifel an einer sicheren
Aufbewahrung bestanden. Nach Auffassung des Innenministeriums wurden
den Waffenbehörden mit der Änderung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG keine
neuen oder wesentlich erweiterten Aufgaben übertragen, die im Rahmen des
Finanzausgleichs oder auf sonstige Weise ausgeglichen werden müssten.
Die Waffenbehörden können für die Kontrollen Gebühren erheben. Nach § 4
Abs. 3 Landesgebührengesetz setzen die Landratsämter, Verwaltungsgemein-
schaften und Gemeinden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe
der Gebühren im Waffenrecht für ihren jeweiligen Bereich in eigener Verant-
wortung fest.
4. ob es einheitliche Regelungen bezüglich der Kontrolldichte, die die Waf-
fenbehörden einhalten müssen und bezüglich einer Dringlichkeitsabfolge
gibt;
Zu 4.:
Das Innenministerium hat die Waffenbehörden aufgefordert, im Oktober
2009 stichprobenweise unangemeldete Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG
durchzuführen. Im Interesse einer generalpräventiven Signalwirkung sollen
die Kontrollen möglichst in derselben Woche stattfinden. Kontrolliert werden
insbesondere Waffenbesitzer, die auf ein Anschreiben der Waffenbehörden,
innerhalb einer bestimmten Frist entsprechende Nachweise über die sichere
Aufbewahrung ihrer Waffen und Munition vorzulegen, entweder nicht rea-
giert haben oder bei denen auch unter Berücksichtigung der vorgelegten
Nachweise Zweifel bestehen, ob die Aufbewahrung den waffenrechtlichen
Vorschriften entspricht. Darüber hinaus entscheiden die Waffenbehörden
über die Durchführung von Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG in eigener
Verantwortung.
5. ob es eine landeseinheitliche Regelung bezüglich der Qualifikation und
Kenntnisse der Personen, die jetzt die Tätigkeit der Waffenkontrollen
durchführen werden, gibt oder sie eine solche plant;
Zu 5.:
Die Kontrollpersonen müssen ausreichende Kenntnisse im Waffenrecht und
in der Waffentechnik besitzen. Insbesondere müssen sie über Fachkenntnisse
bezüglich der Sicherheitsbehältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und
Munition und der Handhabung von Schusswaffen verfügen. Darüber hinaus
sind sicheres Auftreten und Sensibilität im Umgang mit Waffenbesitzern
erforderlich. Kontrollpersonen, die diese Qualifikationsmerkmale nicht erfül-
len, müssen vor der Wahrnehmung dieser Aufgabe entsprechend geschult
werden.
6. wie viele Fälle in welchen Stadt- und Landkreisen ihr bekannt sind, in denen
die Waffenkontrollen im Rahmen sog. Minijobs erbracht werden sollen;
7.ob sie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse für die Durchführung der
staatlichen Kontrollaufgaben als geeignet ansieht.
Zu 6. und 7.:
Einzelne Waffenbehörden beabsichtigten, zur Ergänzung des vorhandenen
Personals bei der Durchführung von Aufbewahrungskontrollen auf geringfü-
gig Beschäftigte zurückzugreifen.
Die Landesregierung beurteilt die Betrauung von „Mini-Jobbern“ mit hoheit-
lichen Kontrollaufgaben grundsätzlich kritisch und hat dies auch den Regie-
rungspräsidien mitgeteilt, die ihrerseits die Waffenbehörden informiert haben.
Rech
Innenminister"
Anmerkung der DWJ-Redaktion: Mit der Auffassung, Gebühren bei Waffenbesitzern erheben zu können, steht die Landesregierung abseits der verwaltungsjuristischen Realitäten. Die Kontrollen der Aufbewahrung wurden vom Gesetzgeber "im öffentlichen Interesse" eingeführt, also sind die Kosten auch von der Öffentlichkeit, also vom Steuerzahler zu übernehmen.
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